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AbR 1982/83 Nr. 31

Obwalden · 1982-02-03 · Deutsch OW
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AbR 1982/83 Nr. 31, S. 87: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand? Urteil des Obergerichts vom 3. Februar 1982 Sachverhalt: Am 24. Mai 1980 fuhr J., nachdem er den Abend im Restaurant "Flüel

Sachverhalt

Am 24. Mai 1980 fuhr J., nachdem er den Abend im Restaurant "Flüeli-Stübli" zugebracht hatte, kurz vor Mitternacht vom Flüeli nach Sachseln, um nach Edisried zu gelangen. Dabei verlor er auf der Gersmattstrasse die Herrschaft über sein Fahrzeug, durchbrach den an der rechten Strassenseite sich befindlichen Gartenzaun und blieb mit seinem Wagen im Wiesland stecken. Die herbeigerufene Polizei fand bei ihrem Eintreffen den Wagen verlassen vor. Kurze Zeit später jedoch erschien J. mit seinem Bruder am Unfallort. Er wurde einem Alkoholtest unterzogen, der im Zeitpunkt der Blutentnahme einen Blutalkoholgehalt von 1,66 Gew.oo/o ergab. Ebenso wurde ihm der Führerausweis abgenommen, und er wurde von der Polizei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er kein Fahrzeug mehr führen dürfe. Noch in derselben Nacht kehrte J. zum Unfallort zurück, brachte seinen Wagen mit Hilfe seines Bruders wieder auf die Strasse, setzte sich ans Steuer und fuhr den Wagen um ca. 04.00 Uhr zu einer Garage in Kerns. Der Fall wurde zur gerichtlichen Beurteilung ans Kantonsgericht überwiesen. Der Staatsanwalt beantragte, J. wegen wiederholten Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Führens eines Personenwagens trotz Ausweisentzug und Fahrverbot mit einem Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. Im Urteil vom 14. Mai 1981 folgte das Kantonsgericht dem Antrag des Staatsanwaltes und bestrafte J. mit einem Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 800.--. Dabei gewährte ihm aber das Kantonsgericht entgegen dem Antrag des Staatsanwaltes unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren den bedingten Straferlass. Das Gericht verwies in seiner Begründung auf den positiven Leumundsbericht sowie den guten Eindruck, den J. anlässlich der Gerichtsverhandlung gemacht habe. Auf Appellation des Staatsanwaltes hin hat das Obergericht das Urteil in diesem Punkte aufgehoben und J. den bedingten Strafvollzug verweigert. Aus den Erwägungen:

1. Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, oder wenn er den gerichtlichen oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Abs. 2). Der Angeklagte hat in den letzten fünf Jahren keine Gefängnisstrafe verbüsst. Es ist aber auch zu prüfen, ob er die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Abs. 1 erfüllt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf angetrunkenen Motorfahrzeugführern der bedingte Strafvollzug nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird. Wer sich unbekümmert darum angetrunken ans Steuer setzt und damit in Kauf nimmt, Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren auszusetzen, bekundet in der Regel mangelndes Verantwortungsbewusstsein, das auf einen Charakterfehler schliessen lässt (BGE 100 IV 9, 98 IV 160 mit Verweisen). Das darf aber nicht zu einer systematischen Verweigerung des bedingten Strafvollzuges führen, für dessen Gewährung spezialpräventive Gründe im Vordergrund stehen (BGE 98 IV 160, 91 IV 60). Vielmehr müssen auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand neben den Tatumständen das Vorleben und alle weiteren Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinbezogen werden, um aufgrund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete oder nicht (BGE 105 IV 291 ff.; 104 IV 38 E. 3; 101 IV 8 E. 2; 100 IV 10 E. 1).

b) Besonders belastet erscheint in der Regel ein Angeklagter, der alkoholische Getränke konsumiert, obwohl er weiss, dass er sich nachher ans Steuer setzen wird (BGE 101 IV 8 E. 2; 98 IV 162 E. 3). Dies war beim Angeklagten der Fall. Er wusste bei Trinkbeginn, dass er noch am gleichen Abend nach Edisried fahren werde, um dort einem Bekannten den versprochenen Besuch abzustatten. Besonders unverständlich ist aber, dass der Angeklagte nach dem Selbstunfall trotz Abnahme des Führerausweises und Fahrverbots einige Stunden später die Fahrt nach Kerns ausgeführt hat. Spätestens nach dem Selbstunfall, bei dem ihm die Gefahren des Fahrens in angetrunkenem Zustand drastisch vor Augen geführt wurden, hätte der Angeklagte nämlich erkennen müssen, dass er nicht mehr imstande war, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Dass er sich trotzdem noch einmal ans Steuer setzte, bekundet einen schwerwiegenden Mangel an Verantwortungsgefühl und Rücksichtnahme im Strassenverkehr und bietet damit keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten in diesem besonderen Bereiche.

c) Neben den Tatumständen hat der Richter bei der Prognose gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ebenso das Vorleben und den Leumund in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat dem Führungsbericht, wonach dem Angeklagten nichts Nachteiliges angelastet wird und dieser einen guten Leumund geniesst, besondere Bedeutung zugemessen. Ebenso war sie der Auffassung, dass die Eintragungen im Strafregister nicht derart erschwerend zu berücksichtigen seien, da es sich nur um geringfügige Bussen handle. Das Bundesgericht lässt jedoch Tatsachen des Vorlebens, wie beispielsweise einen guten Leumund, für sich allein nicht genügen, um einem angetrunkenen Fahrer den bedingten Strafvollzug zu gewähren (BGE 95 IV 52). Vielmehr müssen die persönlichen Verhältnisse des Täters und die besonderen Umstände der Tat zusammen beurteilt werden. Nimmt man nun im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis eine Gesamtwürdigung vor, so fällt den Tatumständen stärkeres Gewicht zu als dem Ergebnis von Leumundserhebungen, deren Aussagekraft naturgemäss ja auch meist beschränkt ist (vgl. SJZ 68 (1972) 80, Nr. 31). Zudem weist der Angeklagte eine Reihe von Vorstrafen auf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fallen bei der Beurteilung des Vorlebens des Angeklagten die Vorstrafen nicht unerheblich ins Gewicht. In bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand ist der Angeklagte zwar Ersttäter. Doch zeigt das nähere Studium der Vorstrafenakten, dass der Angeklagte, gerade wenn er sich in alkoholisiertem Zustand befindet, Mühe hat, sich kontrolliert zu verhalten, ja eigentlich enthemmt ist. Diese offenkundig gewordene Charakterschwäche zeigt, dass die Tat nicht einem einmaligen Versagen zuzuschreiben ist, sondern damit gerechnet werden muss, dass sich der Angeklagte in späteren ähnlichen Lagen gleich verhalten könnte. Unter diesen Umständen bietet er trotz des guten Führungsberichtes keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Ebenso kommt der verhältnismässig kurzen Zeit, die seit der Tat vergangen ist und in welcher sich der Angeklagte wohlverhalten hat, keine heilende Kraft zu. Die seitherige Straflosigkeit vermag die gegen eine gute Prognose sprechenden Momente seines Vorlebens nicht derartig in den Hintergrund zu drängen und kann daher nicht als Vertrauensbeweis genügen. Im übrigen ist gemäss Art. 64 StGB die Tatsache des Wohlverhaltens seit der Tat in erster Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wogegen sie in Art. 41 StGB bei der Frage des bedingten Strafvollzugs nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Ob und wieweit die Vorinstanz diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat, kann offen bleiben, da im vorliegenden Appellationsverfahren die Angemessenheit der Strafe nicht zur Diskussion steht.

d) Zu den in Betracht fallenden Umständen gehört der Grad der Angetrunkenheit. Denn es wird im allgemeinen der Vorwurf der rücksichtslosen Gesinnung umso begründeter erscheinen, je grösser der Grad der Alkoholisierung ist. Der Angeklagte wies zur Blutentnahmezeit einen Minimalgehalt von 1,66 Gew.oo/o Trinkalkohol auf. Der Angeklagte hatte sich zunächst von der Unfallstelle entfernt und konnte daher erst nach rund zwei Stunden zur Blutentnahme angehalten werden. Aufgrund der zwischen dem Unfallereignis und der Blutentnahme verflossenen Zeit ist anzunehmen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Fahrt einen leicht höheren Blutalkoholgehalt als den nachträglich festgestellten aufwies. Wohl kann die Gewährung des bedingten Strafvollzuges beziehungsweise dessen Verweigerung nicht einfach vom Grund der Trunkenheit abhängig gemacht werden, er lässt jedoch auf einen Mangel im Verantwortungsgefühl des Täters als Fahrzeugführer schliessen, der ernst zu nehmen ist und es neben den andern relevanten Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung verbietet, die vom Gesetz verlangte günstige Prognose zu stellen. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs erscheint als unvermeidlich. de| fr | it Schlagworte iv bedingter strafvollzug vorleben umstände wohlverhalten fahren in angetrunkenem zustand staatsanwalt monat steuer kantonsgericht busse verurteilter vorinstanz täter prognose Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.41 Art.64 SJZ 6 S.8 Leitentscheide BGE 100-IV-9 95-IV-49 S.52 91-IV-60 104-IV-35 S.38 98-IV-159 S.162 105-IV-291 101-IV-7 S.8 98-IV-159 S.160 100-IV-9 S.10 AbR 1982/83 Nr. 31

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, oder wenn er den gerichtlichen oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Abs. 2). Der Angeklagte hat in den letzten fünf Jahren keine Gefängnisstrafe verbüsst. Es ist aber auch zu prüfen, ob er die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Abs. 1 erfüllt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf angetrunkenen Motorfahrzeugführern der bedingte Strafvollzug nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird. Wer sich unbekümmert darum angetrunken ans Steuer setzt und damit in Kauf nimmt, Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren auszusetzen, bekundet in der Regel mangelndes Verantwortungsbewusstsein, das auf einen Charakterfehler schliessen lässt (BGE 100 IV 9, 98 IV 160 mit Verweisen). Das darf aber nicht zu einer systematischen Verweigerung des bedingten Strafvollzuges führen, für dessen Gewährung spezialpräventive Gründe im Vordergrund stehen (BGE 98 IV 160, 91 IV 60). Vielmehr müssen auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand neben den Tatumständen das Vorleben und alle weiteren Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinbezogen werden, um aufgrund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete oder nicht (BGE 105 IV 291 ff.; 104 IV 38 E. 3; 101 IV 8 E. 2; 100 IV 10 E. 1).

b) Besonders belastet erscheint in der Regel ein Angeklagter, der alkoholische Getränke konsumiert, obwohl er weiss, dass er sich nachher ans Steuer setzen wird (BGE 101 IV 8 E. 2; 98 IV 162 E. 3). Dies war beim Angeklagten der Fall. Er wusste bei Trinkbeginn, dass er noch am gleichen Abend nach Edisried fahren werde, um dort einem Bekannten den versprochenen Besuch abzustatten. Besonders unverständlich ist aber, dass der Angeklagte nach dem Selbstunfall trotz Abnahme des Führerausweises und Fahrverbots einige Stunden später die Fahrt nach Kerns ausgeführt hat. Spätestens nach dem Selbstunfall, bei dem ihm die Gefahren des Fahrens in angetrunkenem Zustand drastisch vor Augen geführt wurden, hätte der Angeklagte nämlich erkennen müssen, dass er nicht mehr imstande war, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Dass er sich trotzdem noch einmal ans Steuer setzte, bekundet einen schwerwiegenden Mangel an Verantwortungsgefühl und Rücksichtnahme im Strassenverkehr und bietet damit keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten in diesem besonderen Bereiche.

c) Neben den Tatumständen hat der Richter bei der Prognose gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ebenso das Vorleben und den Leumund in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat dem Führungsbericht, wonach dem Angeklagten nichts Nachteiliges angelastet wird und dieser einen guten Leumund geniesst, besondere Bedeutung zugemessen. Ebenso war sie der Auffassung, dass die Eintragungen im Strafregister nicht derart erschwerend zu berücksichtigen seien, da es sich nur um geringfügige Bussen handle. Das Bundesgericht lässt jedoch Tatsachen des Vorlebens, wie beispielsweise einen guten Leumund, für sich allein nicht genügen, um einem angetrunkenen Fahrer den bedingten Strafvollzug zu gewähren (BGE 95 IV 52). Vielmehr müssen die persönlichen Verhältnisse des Täters und die besonderen Umstände der Tat zusammen beurteilt werden. Nimmt man nun im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis eine Gesamtwürdigung vor, so fällt den Tatumständen stärkeres Gewicht zu als dem Ergebnis von Leumundserhebungen, deren Aussagekraft naturgemäss ja auch meist beschränkt ist (vgl. SJZ 68 (1972) 80, Nr. 31). Zudem weist der Angeklagte eine Reihe von Vorstrafen auf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fallen bei der Beurteilung des Vorlebens des Angeklagten die Vorstrafen nicht unerheblich ins Gewicht. In bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand ist der Angeklagte zwar Ersttäter. Doch zeigt das nähere Studium der Vorstrafenakten, dass der Angeklagte, gerade wenn er sich in alkoholisiertem Zustand befindet, Mühe hat, sich kontrolliert zu verhalten, ja eigentlich enthemmt ist. Diese offenkundig gewordene Charakterschwäche zeigt, dass die Tat nicht einem einmaligen Versagen zuzuschreiben ist, sondern damit gerechnet werden muss, dass sich der Angeklagte in späteren ähnlichen Lagen gleich verhalten könnte. Unter diesen Umständen bietet er trotz des guten Führungsberichtes keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Ebenso kommt der verhältnismässig kurzen Zeit, die seit der Tat vergangen ist und in welcher sich der Angeklagte wohlverhalten hat, keine heilende Kraft zu. Die seitherige Straflosigkeit vermag die gegen eine gute Prognose sprechenden Momente seines Vorlebens nicht derartig in den Hintergrund zu drängen und kann daher nicht als Vertrauensbeweis genügen. Im übrigen ist gemäss Art. 64 StGB die Tatsache des Wohlverhaltens seit der Tat in erster Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wogegen sie in Art. 41 StGB bei der Frage des bedingten Strafvollzugs nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Ob und wieweit die Vorinstanz diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat, kann offen bleiben, da im vorliegenden Appellationsverfahren die Angemessenheit der Strafe nicht zur Diskussion steht.

d) Zu den in Betracht fallenden Umständen gehört der Grad der Angetrunkenheit. Denn es wird im allgemeinen der Vorwurf der rücksichtslosen Gesinnung umso begründeter erscheinen, je grösser der Grad der Alkoholisierung ist. Der Angeklagte wies zur Blutentnahmezeit einen Minimalgehalt von 1,66 Gew.oo/o Trinkalkohol auf. Der Angeklagte hatte sich zunächst von der Unfallstelle entfernt und konnte daher erst nach rund zwei Stunden zur Blutentnahme angehalten werden. Aufgrund der zwischen dem Unfallereignis und der Blutentnahme verflossenen Zeit ist anzunehmen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Fahrt einen leicht höheren Blutalkoholgehalt als den nachträglich festgestellten aufwies. Wohl kann die Gewährung des bedingten Strafvollzuges beziehungsweise dessen Verweigerung nicht einfach vom Grund der Trunkenheit abhängig gemacht werden, er lässt jedoch auf einen Mangel im Verantwortungsgefühl des Täters als Fahrzeugführer schliessen, der ernst zu nehmen ist und es neben den andern relevanten Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung verbietet, die vom Gesetz verlangte günstige Prognose zu stellen. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs erscheint als unvermeidlich. de| fr | it Schlagworte iv bedingter strafvollzug vorleben umstände wohlverhalten fahren in angetrunkenem zustand staatsanwalt monat steuer kantonsgericht busse verurteilter vorinstanz täter prognose Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.41 Art.64 SJZ

E. 6 S.8 Leitentscheide BGE 100-IV-9 95-IV-49 S.52 91-IV-60 104-IV-35 S.38 98-IV-159 S.162 105-IV-291 101-IV-7 S.8 98-IV-159 S.160 100-IV-9 S.10 AbR 1982/83 Nr. 31

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1982/83 Nr. 31, S. 87: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand? Urteil des Obergerichts vom 3. Februar 1982 Sachverhalt: Am 24. Mai 1980 fuhr J., nachdem er den Abend im Restaurant "Flüeli-Stübli" zugebracht hatte, kurz vor Mitternacht vom Flüeli nach Sachseln, um nach Edisried zu gelangen. Dabei verlor er auf der Gersmattstrasse die Herrschaft über sein Fahrzeug, durchbrach den an der rechten Strassenseite sich befindlichen Gartenzaun und blieb mit seinem Wagen im Wiesland stecken. Die herbeigerufene Polizei fand bei ihrem Eintreffen den Wagen verlassen vor. Kurze Zeit später jedoch erschien J. mit seinem Bruder am Unfallort. Er wurde einem Alkoholtest unterzogen, der im Zeitpunkt der Blutentnahme einen Blutalkoholgehalt von 1,66 Gew.oo/o ergab. Ebenso wurde ihm der Führerausweis abgenommen, und er wurde von der Polizei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er kein Fahrzeug mehr führen dürfe. Noch in derselben Nacht kehrte J. zum Unfallort zurück, brachte seinen Wagen mit Hilfe seines Bruders wieder auf die Strasse, setzte sich ans Steuer und fuhr den Wagen um ca. 04.00 Uhr zu einer Garage in Kerns. Der Fall wurde zur gerichtlichen Beurteilung ans Kantonsgericht überwiesen. Der Staatsanwalt beantragte, J. wegen wiederholten Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Führens eines Personenwagens trotz Ausweisentzug und Fahrverbot mit einem Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. Im Urteil vom 14. Mai 1981 folgte das Kantonsgericht dem Antrag des Staatsanwaltes und bestrafte J. mit einem Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 800.--. Dabei gewährte ihm aber das Kantonsgericht entgegen dem Antrag des Staatsanwaltes unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren den bedingten Straferlass. Das Gericht verwies in seiner Begründung auf den positiven Leumundsbericht sowie den guten Eindruck, den J. anlässlich der Gerichtsverhandlung gemacht habe. Auf Appellation des Staatsanwaltes hin hat das Obergericht das Urteil in diesem Punkte aufgehoben und J. den bedingten Strafvollzug verweigert. Aus den Erwägungen:

1. Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, oder wenn er den gerichtlichen oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Abs. 2). Der Angeklagte hat in den letzten fünf Jahren keine Gefängnisstrafe verbüsst. Es ist aber auch zu prüfen, ob er die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Abs. 1 erfüllt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf angetrunkenen Motorfahrzeugführern der bedingte Strafvollzug nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird. Wer sich unbekümmert darum angetrunken ans Steuer setzt und damit in Kauf nimmt, Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren auszusetzen, bekundet in der Regel mangelndes Verantwortungsbewusstsein, das auf einen Charakterfehler schliessen lässt (BGE 100 IV 9, 98 IV 160 mit Verweisen). Das darf aber nicht zu einer systematischen Verweigerung des bedingten Strafvollzuges führen, für dessen Gewährung spezialpräventive Gründe im Vordergrund stehen (BGE 98 IV 160, 91 IV 60). Vielmehr müssen auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand neben den Tatumständen das Vorleben und alle weiteren Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinbezogen werden, um aufgrund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete oder nicht (BGE 105 IV 291 ff.; 104 IV 38 E. 3; 101 IV 8 E. 2; 100 IV 10 E. 1).

b) Besonders belastet erscheint in der Regel ein Angeklagter, der alkoholische Getränke konsumiert, obwohl er weiss, dass er sich nachher ans Steuer setzen wird (BGE 101 IV 8 E. 2; 98 IV 162 E. 3). Dies war beim Angeklagten der Fall. Er wusste bei Trinkbeginn, dass er noch am gleichen Abend nach Edisried fahren werde, um dort einem Bekannten den versprochenen Besuch abzustatten. Besonders unverständlich ist aber, dass der Angeklagte nach dem Selbstunfall trotz Abnahme des Führerausweises und Fahrverbots einige Stunden später die Fahrt nach Kerns ausgeführt hat. Spätestens nach dem Selbstunfall, bei dem ihm die Gefahren des Fahrens in angetrunkenem Zustand drastisch vor Augen geführt wurden, hätte der Angeklagte nämlich erkennen müssen, dass er nicht mehr imstande war, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Dass er sich trotzdem noch einmal ans Steuer setzte, bekundet einen schwerwiegenden Mangel an Verantwortungsgefühl und Rücksichtnahme im Strassenverkehr und bietet damit keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten in diesem besonderen Bereiche.

c) Neben den Tatumständen hat der Richter bei der Prognose gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ebenso das Vorleben und den Leumund in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat dem Führungsbericht, wonach dem Angeklagten nichts Nachteiliges angelastet wird und dieser einen guten Leumund geniesst, besondere Bedeutung zugemessen. Ebenso war sie der Auffassung, dass die Eintragungen im Strafregister nicht derart erschwerend zu berücksichtigen seien, da es sich nur um geringfügige Bussen handle. Das Bundesgericht lässt jedoch Tatsachen des Vorlebens, wie beispielsweise einen guten Leumund, für sich allein nicht genügen, um einem angetrunkenen Fahrer den bedingten Strafvollzug zu gewähren (BGE 95 IV 52). Vielmehr müssen die persönlichen Verhältnisse des Täters und die besonderen Umstände der Tat zusammen beurteilt werden. Nimmt man nun im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis eine Gesamtwürdigung vor, so fällt den Tatumständen stärkeres Gewicht zu als dem Ergebnis von Leumundserhebungen, deren Aussagekraft naturgemäss ja auch meist beschränkt ist (vgl. SJZ 68 (1972) 80, Nr. 31). Zudem weist der Angeklagte eine Reihe von Vorstrafen auf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fallen bei der Beurteilung des Vorlebens des Angeklagten die Vorstrafen nicht unerheblich ins Gewicht. In bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand ist der Angeklagte zwar Ersttäter. Doch zeigt das nähere Studium der Vorstrafenakten, dass der Angeklagte, gerade wenn er sich in alkoholisiertem Zustand befindet, Mühe hat, sich kontrolliert zu verhalten, ja eigentlich enthemmt ist. Diese offenkundig gewordene Charakterschwäche zeigt, dass die Tat nicht einem einmaligen Versagen zuzuschreiben ist, sondern damit gerechnet werden muss, dass sich der Angeklagte in späteren ähnlichen Lagen gleich verhalten könnte. Unter diesen Umständen bietet er trotz des guten Führungsberichtes keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Ebenso kommt der verhältnismässig kurzen Zeit, die seit der Tat vergangen ist und in welcher sich der Angeklagte wohlverhalten hat, keine heilende Kraft zu. Die seitherige Straflosigkeit vermag die gegen eine gute Prognose sprechenden Momente seines Vorlebens nicht derartig in den Hintergrund zu drängen und kann daher nicht als Vertrauensbeweis genügen. Im übrigen ist gemäss Art. 64 StGB die Tatsache des Wohlverhaltens seit der Tat in erster Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wogegen sie in Art. 41 StGB bei der Frage des bedingten Strafvollzugs nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Ob und wieweit die Vorinstanz diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat, kann offen bleiben, da im vorliegenden Appellationsverfahren die Angemessenheit der Strafe nicht zur Diskussion steht.

d) Zu den in Betracht fallenden Umständen gehört der Grad der Angetrunkenheit. Denn es wird im allgemeinen der Vorwurf der rücksichtslosen Gesinnung umso begründeter erscheinen, je grösser der Grad der Alkoholisierung ist. Der Angeklagte wies zur Blutentnahmezeit einen Minimalgehalt von 1,66 Gew.oo/o Trinkalkohol auf. Der Angeklagte hatte sich zunächst von der Unfallstelle entfernt und konnte daher erst nach rund zwei Stunden zur Blutentnahme angehalten werden. Aufgrund der zwischen dem Unfallereignis und der Blutentnahme verflossenen Zeit ist anzunehmen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Fahrt einen leicht höheren Blutalkoholgehalt als den nachträglich festgestellten aufwies. Wohl kann die Gewährung des bedingten Strafvollzuges beziehungsweise dessen Verweigerung nicht einfach vom Grund der Trunkenheit abhängig gemacht werden, er lässt jedoch auf einen Mangel im Verantwortungsgefühl des Täters als Fahrzeugführer schliessen, der ernst zu nehmen ist und es neben den andern relevanten Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung verbietet, die vom Gesetz verlangte günstige Prognose zu stellen. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs erscheint als unvermeidlich. de| fr | it Schlagworte iv bedingter strafvollzug vorleben umstände wohlverhalten fahren in angetrunkenem zustand staatsanwalt monat steuer kantonsgericht busse verurteilter vorinstanz täter prognose Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.41 Art.64 SJZ 6 S.8 Leitentscheide BGE 100-IV-9 95-IV-49 S.52 91-IV-60 104-IV-35 S.38 98-IV-159 S.162 105-IV-291 101-IV-7 S.8 98-IV-159 S.160 100-IV-9 S.10 AbR 1982/83 Nr. 31